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§ 3 ThürSpkG - Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet der Gewährträger unbeschränkt. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner. Die Gläubiger der Sparkassen können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden (Gewährträgerhaftung).

(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).