§ 3 ThürSpkG - Gewährträgerhaftung, Anstaltslast
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
(1) Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet der Gewährträger unbeschränkt. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner. Die Gläubiger der Sparkassen können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden (Gewährträgerhaftung).
(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).