§ 621 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Für Familiensachen, die
- 1.die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
- 2.die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde,
- 3.die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- 4.die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde,
- 5.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 6.den Versorgungsausgleich, (1)
- 7.die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256),
- 8.Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
- 9.Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) 1Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. 2Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) 1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. 2§ 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1983 - 1 BvL 34/79 -, ergangen auf Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 621 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 6 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."