Art. 36 PAG - Besondere Mittel der Datenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
- 1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
- 2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel
- a)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich,
- b)
zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache,
- c)
zum Abhören oder zur Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes.
(2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Abs. 1 erheben über
- 1.
die hierfür Verantwortlichen,
- 2.
Kontakt- und Begleitpersonen, wenn bestimmte Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen oder
- 3.
unter den Voraussetzungen des Art. 10 über die dort genannten Personen,
wenn andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
(3) 1Datenerhebungen nach Abs. 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 2Bei dem Einsatz von Mitteln nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gelten, soweit dieser nicht ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgt (Personenschutzmaßnahme), Art. 34 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 49 Abs. 4 entsprechend.
(4) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. c dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen auch durch den Leiter des Landeskriminalamts oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden. 3Diese Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, übertragen werden. 4In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 5Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.
(5) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach
- 1.
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, soweit sie nicht auf die Fertigung von Bildaufnahmen beschränkt sind, sowie
- 2.
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
dürfen nur durch die in Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Abs. 1 Nr. 2 als Personenschutzmaßnahme darf durch die in Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Leiter des Landeskriminalamts oder eines Präsidiums der Landespolizei bestellten Beauftragten der Behörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter angeordnet werden. 3Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.