§ 28 LHO - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-1

(1) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Bei der Ermittlung der nach § 2 Satz 3 und § 18 Abs. 1 zu beachtenden Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist das Wirtschaftsministerium zu beteiligen.

(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags und des Rechnungshofs sind vom Finanz- und Wirtschaftsministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.