§ 28 LHO - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-1
(1) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Bei der Ermittlung der nach § 2 Satz 3 und § 18 Abs. 1 zu beachtenden Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist das Wirtschaftsministerium zu beteiligen.
(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags und des Rechnungshofs sind vom Finanz- und Wirtschaftsministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.