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§ 29 HGO - Wahlgrundsätze (1)

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil.

(2) Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.

(1) Amtl. Anm.:

§ 29 kommt, soweit die Vorschrift die Wahl des Bürgermeisters behandelt, in der jeweiligen Gemeinde erst anläßlich der ersten unmittelbaren Wahl des Bürgermeisters - nach Ablauf der Amtszeit des mittelbar (wieder-)gewählten Bürgermeisters - zur Anwendung. Der frühestmögliche Termin für eine unmittelbare Bürgermeisterwahl ist der 02.05.1993.