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§ 9 HmbSÜGG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.

    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  3. 3.

    Tätigkeiten

    1. a)

      in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder

    2. b)

      an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 2 Nummer 5

    wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsprüfung nach § 8 (Ü 1) für ausreichend hält.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. 1.

    eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder

  2. 2.

    eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll

und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.