§ 9 HmbSÜGG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.
Tätigkeiten
- a)
in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder
- b)
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 2 Nummer 5
wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsprüfung nach § 8 (Ü 1) für ausreichend hält.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn
- 1.
eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
- 2.
eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.