§ 65a LHG - Mitwirkung der Studierenden an der Dualen Hochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Studierenden der Dualen Hochschule nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange und ihre geistigen, musischen und sportlichen Interessen in der Bereichsversammlung, in der Studierendenvertretung der Studienakademie und dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) wahr. Sie werden dabei von der Dualen Hochschule unterstützt.

(2) Die Bereichsversammlung der Studienakademie wahrt die Belange der Studierenden eines Studienbereichs. Ihr gehören die Kurssprecher und deren Stellvertreter aus den Studiengängen an, die einen Studienbereich bilden. Sie werden zu Beginn der ersten Studienphase eines Studienjahres an der Studienakademie von den Studierenden der verschiedenen Studienjahrgänge je Studiengang gewählt. Die Bereichsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bereichssprecher und bis zu drei Stellvertreter.

(3) Die Studierendenvertretung einer Studienakademie wird aus den Bereichssprechern und deren Stellvertretern gebildet. Sie wählt aus ihrer Mitte den Studierendensprecher und seinen Stellvertreter. Die Studierendenvertretung, der Rektor, der Prorektor, der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt, der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiter der Studienakademie sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Studierenden zu besprechen.

(4) Der AStA der Dualen Hochschule wird aus den studentischen Mitgliedern des Senats und den Studierendensprechern der Studienakademien gebildet. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend für Vorstand und AStA.

(5) Die Amtszeiten der studentischen Vertreter in den Gremien mit Ausnahme des Akademischen Senats, des Hochschulrats und der studentischen Vertreter nach den Absätzen 2 bis 4 regelt die Grundordnung. Die Aufsicht über den AStA führt der Vorstandsvorsitzende, im Übrigen der Rektor der Studienakademie. § 65 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.