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§ 17 GemHVOZweckbindung von Einnahmen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

(1) Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Beschränkung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, dürfen zweckgebundene Mehreinnahmen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

(2) Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, dass Mehreinnahmen bei Entgelten für bestimmte Leistungen als Mehrausgaben zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(3) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.