§ 13 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. 2Erneute Berufung ist zulässig. 3Bei vorübergehendem Bedarf kann die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.
(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; dabei ist die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je besonders festzusetzen.
(4) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen.
(5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer und Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes zu berufen.