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§ 38 JAPG - Pflichtstationen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:

  1. 1.
    bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen fünf Monate,
  2. 2.
    bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen 3,5 Monate,
  3. 3.
    bei einer Verwaltungsbehörde 3,5 Monate,
  4. 4.
    bei einem Rechtsanwalt neun Monate.

(2) Die Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen kann in zwei Abschnitte von drei und zwei Monaten Dauer geteilt werden. Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann ganz oder teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit stattfinden. Auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet werden.

(3) Die Ausbildung in der Anwaltsstation kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.