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§ 667 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine andere Klage nicht verbunden werden.

(2) Eine Widerklage ist unzulässig.