§ 667 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine andere Klage nicht verbunden werden.
(2) Eine Widerklage ist unzulässig.