§ 135 BbgWG - Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) In Verfahren nach § 130 ist der Plan für das beabsichtigte Unternehmen in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Unternehmen voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Personen, die von den nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Unternehmens voraussichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden. § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Ist die Erweiterung eines Unternehmens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 1 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.