§ 32 ThürRettG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über den Nachweis von Kosten und Leistungen im Rettungsdienst im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsentgelte nach § 20 Abs. 2 und über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten zu treffen.
(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals zu treffen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.