§ 4b TierSchG
Bibliographie
- Titel
- Tierschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7833-3
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- a)
das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
- b)
bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
- c)
die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
- 2.
das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln.