§ 75 LWG - Besondere Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete (zu §§ 77, 78, 78a WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 74 Absatz 1 Nummer 1 gelten § 78 und § 78a WHG entsprechend.
(2) In Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 74 Absatz 1 kann die untere Wasserbehörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken
- 1.
Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen,
- 2.
Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist,
- 3.
Vertiefungen einebnen,
- 4.
Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfang anwenden.
(3) Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen treffen, soweit dies für den Hochwasserschutz erforderlich ist. § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG gilt entsprechend.