§ 100 HmbHG - Haushaltsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden vom Präsidium bewirtschaftet.
(2) Die für Lehre, Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien zu verteilen.