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§ 100 HmbHG - Haushaltsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden vom Präsidium bewirtschaftet.

(2) Die für Lehre, Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien zu verteilen.