§ 18 GO LT - Durchführung der Ausschusssitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.
(2) Die Ausschüsse sollen andere Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete zu ihren Beratungen hinzuziehen oder deren Stellungnahme einholen, wenn dies zweckmäßig ist.
(3) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.
(4) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.
(5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.
(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die Fragen zu denen Auskunft gewünscht wird; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.
(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit Einwilligung des Präsidenten.
(8) An den Ausschusssitzungen können Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Ausnahmen kann der Landtag beschließen.
(9) Berät ein Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, über Anträge von Mitgliedern des Landtages, so kann ein Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.
(10) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit beschließen. Wird über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück, eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage oder mündliche Mitteilung beraten, führt der Vorsitzende die entsprechende Beschlussfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei.
(11) Bei Ausschusssitzungen, in denen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter beschränkt ist, kann einer der Antragsteller, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, ausschließlich zum Zweck der Begründung des Antrages an der Sitzung teilnehmen.