§ 53 LBG - Zusicherungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten höhere Geldleistungen (§ 49) verschaffen sollen, als ihm nach den maßgebenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.