Art. 42 BayWG - Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-U
(1) Die Kosten des Ausbaus tragen die Unternehmer.
(2) 1Sind die Unternehmer zum Ausbau verpflichtet, so können sie von denen, die von dem Ausbau Vorteile haben, je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr), Beiträge und Vorschüsse verlangen. 2Die örtlich zuständigen Gemeinden können diese Beiträge und Vorschüsse übernehmen. 3Der den Gemeinden erwachsende Aufwand kann auf die nach Satz 1 verpflichteten Personen umgelegt werden.
(3) 1Erlangt eine Person durch einen Ausbau, der in einem anderen Land durchgeführt wird, einen Vorteil, so ist sie verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ausbau durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. 2Das gilt nur, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(4) 1Gemeinden setzen die Beiträge oder Vorschüsse nach Abs. 2 Satz 1 oder ihren Aufwand nach Abs. 2 Satz 3 selbst fest. 2Sie können dazu durch Satzung das Nähere, insbesondere den Beitragsmaßstab und die Grundsätze der Beitragserhebung, regeln. 3Für andere Ausbaupflichtige gilt Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sinngemäß.