§ 46 BbgAbfG - Zuständigkeit der Bergbehörden
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind die Bergbehörden für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zuständig. Über die Zulassung von Abfalldeponien nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der nach § 45 für den Vollzug des § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständigen Behörde.
(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind die Bergbehörden auch für den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes zuständig. Bei dem Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. Ist beabsichtigt, eine Haftungsfreistellung zu erteilen, die über den Zeitpunkt der Entlassung des Begünstigten aus der Bergaufsicht hinaus wirkt, so ist vor Erteilung der Haftungsfreistellung das Einvernehmen der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde einzuholen.
(3) Die zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 und 2 wird von dem für Wirtschaft zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem für Abfallwirtschaft zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt.