Versionsverlauf


§ 16 ArchG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl von den Mitgliedern der Architektenkammer gewählt.