Anlage 27 BWO - Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Amtliche Abkürzung
- BWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-5
(zu § 48 Abs. 1)
1. | Am ................................................... | |||||
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findet die | ||||||
Wahl zum ......... Deutschen Bundestag | ||||||
statt. | ||||||
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 1) | ||||||
2. | Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk. | |||||
Der Wahlraum wird in .................................................................................. eingerichtet. | ||||||
Die Gemeinde 3) ist in folgende | .................................... | Wahlbezirke eingeteilt: | ||||
(Zahl) | ||||||
Wahlbezirk 1: | Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P | |||||
Wahlraum: | Realschule in der Hauptstraße | |||||
Wahlbezirk 2: | Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P | |||||
Wahlraum: | Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen" | |||||
Wahlbezirk 3: | Teilort N. | |||||
Wahlraum: | Grundschule des Teilortes N. | |||||
Die Gemeinde 4) ist in | ...................................... | allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5) | ||||
(Zahl) | ||||||
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ............................................................................ bis ......................................................... übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | ||||||
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ................................. Uhr in ............................................................................................. zusammen. | ||||||
3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |||||
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | ||||||
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | ||||||
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | ||||||
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | ||||||
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | ||||||
a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, | |||||
b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. | |||||
Der Wähler gibt | ||||||
seine Erststimme in der Weise ab, | ||||||
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | ||||||
und seine Zweitstimme in der Weise, | ||||||
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | ||||||
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | ||||||
4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |||||
5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |||||
a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder | |||||
b) | durch Briefwahl | |||||
teilnehmen. | ||||||
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | ||||||
6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). | |||||
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | ||||||
..............................................., den .......................................... | ||||||
Die Gemeindebehörde | ||||||
.................................................................................................. |
Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.