§ 6 StGB - Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1.(weggefallen)
- 2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
- 3.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
- 4.Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);
- 5.unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6.Verbreitung pornografischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1;
- 7.Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
- 8.Subventionsbetrug (§ 264);
- 9.Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.