§ 32 SchG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die staatliche Schulaufsicht umfasst
- 1.
die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens,
- 2.
das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten,
- 3.
die Fachaufsicht über die Schulen, nämlich
- a)
die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und
- b)
die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen,
- 4.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 5.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,
- 6.
die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und Heimsonderschulen angegliederten Schülerheime.
Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein.
(2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.
(3) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.