§ 65 LwAnpG - Zuständigkeit; Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
Für Verhandlungen und Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Landwirtschaftsgericht zuständig. Gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts findet nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt.