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§ 65 LwAnpG - Zuständigkeit; Rechtsmittel

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

Für Verhandlungen und Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Landwirtschaftsgericht zuständig. Gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts findet nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt.