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§ 75 BerlHGEinrichtungen der Fachbereiche

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Fachbereiche der Universitäten und der Hochschule der Künste können sich in

  • - wissenschaftliche,
  • - künstlerische und
  • - wissenschaftlich-künstlerische

Einrichtungen gliedern. An Fachbereichen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Einrichtungen nicht erfordern, kann hierauf verzichtet werden.

(2) Die Einrichtung wird durch einen Geschäftsführenden Direktor oder eine Geschäftsführende Direktorin im Rahmen der Beschlüsse des Institutsrats geleitet und verwaltet. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten an Stelle des Institutsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Institutsrates, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(3) Es wird ein Institutsrat gewählt, dem vier Professoren oder Professorinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Gruppen gemäß § 45 Abs. 1 angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Fachbereichsrat auf Antrag der Einrichtung für den Institutsrat eine Zusammensetzung im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2 festlegen. Der Institutsrat wählt den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren und Professorinnen. Gehören einer Einrichtung weniger als vier Professoren oder Professorinnen an, verringert sich die Zahl der Stimmberechtigten aus den übrigen Gruppen entsprechend. Näheres regelt die Grundordnung.

(4) Der Institutsrat fasst Beschlüsse über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung. Dazu gehört die Verteilung von Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte an Professoren und Professorinnen. Er beschließt auch über die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von Personen, die der Einrichtung zugewiesen sind, und über ihre Verwendung. Sind Personen einzelnen Professoren und Professorinnen zugewiesen, so ergeht der Beschluss nach Satz 3 auf deren Vorschlag.

(5) Der Institutsrat beruft mindestens einmal im Semester eine Institutsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung ein.