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§ 17 TFG - Nicht angewendete Blutprodukte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Amtliche Abkürzung
TFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-52

(1) 1Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb der Einrichtungen der Krankenversorgung sachgerecht zu lagern, zu transportieren, abzugeben oder zu entsorgen. 2Transport und Abgabe von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma dürfen nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. 3Nicht angewendete Eigenblutentnahmen dürfen nicht an anderen Personen angewendet werden.

(2) Der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist zu dokumentieren.