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§ 24 GebrMG

Bibliographie

Titel
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Amtliche Abkürzung
GebrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
421-1

(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.