§ 1687 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1682 bis 1687: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 22 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958, vgl. Fußnote zu II. Elterliche Gewalt
(1) 1Die Genehmigung des Beistandes ist innerhalb seines Wirkungskreises zu jedem Rechtsgeschäft erforderlich, zu dem ein Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Gegenvormundes bedarf. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, welche die Eltern nicht ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornehmen können. 3Die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Genehmigung des Beistandes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die Genehmigung in allen Fällen, in denen das Rechtsgeschäft zu dem Wirkungskreis des Beistandes gehört, den Beistand hören, sofern die Anhörung tunlich ist.