§ 64b BremHG - Führung von ausländischen Graden

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen und Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen geführt werden, wenn sie von einer ausländischen Hochschule, die deutschen Hochschulen vergleichbar ist, oder von einer entsprechenden staatlichen Stelle verliehen worden sind. Die Führung bedarf der Genehmigung, sofern dies nicht nach überregionalen Vereinbarungen oder zwischenstaatlichen Verträgen ausgeschlossen ist. Über die nach Satz 2 zu erteilende Genehmigung entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft entsprechend den überregionalen Vereinbarungen und zwischenstaatlichen Verträgen durch Allgemeingenehmigung oder im Einzelfall. Für ehrenhalber verliehene Grade und Titel gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.