§ 35 HWG - Bekanntgabe des Reinigungspflichtigen und des Beauftragten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat die Anliegerin bzw. der Anlieger den Namen und die Anschrift des Reinigungspflichtigen gegebenenfalls auch des Beauftragten, durch Anschlag im Hausflur des Gebäudes oder an sonst geeigneter Stelle bekannt zu geben.