§ 81 SHSG - Rückmeldung und Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden.
(2) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn
- 1.
den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, sofern nicht eine Fortsetzung des Studiums zur Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig ist oder
- 2.
die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
Eine Rückmeldung unter Wechsel oder Erweiterung des Studiengangs ist nur möglich, wenn die erforderliche Zulassung zum neuen Studiengang nachgewiesen wird. Die Rückmeldung zur Promotion setzt die Zulassung zu einem entsprechenden Promotionsstudiengang oder die Betreuung durch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer voraus.
(3) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Während der Beurlaubung können grundsätzlich Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen nicht abgelegt werden. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen bleibt möglich. Satz 2 gilt nicht bei der Inanspruchnahme der Schutzfristen des gesetzlichen Mutterschutzes und während der Elternzeit. Weitere Ausnahmen kann die Hochschule in einer Ordnung nach § 79 Absatz 8 regeln.