§ 14 ErbStG - Berücksichtigung früherer Erwerbe
Bibliographie
- Titel
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Amtliche Abkürzung
- ErbStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-8-2-2
(1) 1Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. 2Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 70 vom Hundert dieses Erwerbs.