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§ 185 LVwG - Besondere Mittel der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. 1.

    die planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),

  2. 2.

    der verdeckte Einsatz der durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zugelassenen

    1. a)

      technischen Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder

    2. b)

      technischen Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger und

  3. 3.

    die Aufnahme von Hinweisen von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist.

(2) Mittel des Absatzes 1 können nur angewandt werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Aufklärung des Sachverhalts zum Zwecke der Verhütung dieses Schadens auf andere Weise nicht möglich ist. In diesem Fall kann die Polizei Daten über Personen erheben, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(3) In oder aus Wohnungen kann die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 1 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.