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§ 46a HOAI 1991 - Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 46a Abs. 1

AnsätzeNormalstufeSchwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
VEEuroEuro
bis 1.5001.7232.1532.1532.582
5.0005.7427.1797.1798.615
10.0009.53011.91811.91814.301
20.00015.85019.81319.81323.770
40.00025.72332.15532.15538.582
60.00032.38040.47940.47948.573
80.00038.58248.23048.23057.878
100.00043.63954.55054.55065.456
150.00060.29275.36475.36490.432
200.00075.78994.73794.737113.686
250.00091.869114.836114.836137.798
300.000106.794133.498133.498160.198
350.000120.573150.719150.719180.864
400.000133.207166.512166.512199.813
450.000144.690180.864180.864217.033
500.000155.024193.785193.785232.541
600.000175.695219.620219.620263.545
700.000196.945246.177246.177295.409
800.000220.479275.602275.602330.719
900.000242.874303.595303.595364.311
1.000.000264.118330.146330.146396.175

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. 1.

    für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl

    je Hektar Fläche400 VE,
  2. 2.

    für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten

    je Hektar Fläche1.150 VE,
  3. 3.

    für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand

    je Hektar Fläche1.000 VE,
  4. 4.

    für sonstige Grünflächen

    je Hektar Fläche400 VE,
  5. 5.

    für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind

    je Hektar Fläche1.200 VE,
  6. 6.

    für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen

    je Hektar Fläche400 VE,
  7. 7.

    für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

    je Hektar Fläche400 VE,
  8. 8.

    für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald

    je Hektar Fläche100 VE,
  9. 9.

    für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

    je Hektar Fläche400 VE,
  10. 10.

    für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

    je Hektar Fläche100 VE,
  11. 11.

    sonstige Flächen

    je Hektar Fläche100 VE.

(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

  1. 1.
    schwierige ökologische oder topografische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
  2. 2.
    erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
  3. 3.
    Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,
  4. 4.
    Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).