§ 44 AzUVO - Vorzeitige Beendigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-43 1
(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn die Bewilligungsbehörde zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG kann nur innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 ist nicht zulässig; dies gilt nicht während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 42 Abs. 1 oder 3.
(2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(3) Änderungen der Voraussetzungen oder der Inanspruchnahme von Elternzeit sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.