§ 16 APO-BK - Zweck und Gliederung der Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In den staatlichen Abschlussprüfungen sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht haben.
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und gegebenenfalls einem praktischen Teil. Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sicherzustellen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Prüfung frühestens sechs Wochen vor dem allgemeinen Unterrichtsende des letzten Schulhalbjahres.