§ 2 AGSGB XII - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2170-1

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 und 3 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  2. 2.

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  3. 3.

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  4. 4.

    Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen, für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung und für anfallskranke oder suchtkranke Menschen, wenn es wegen der Behinderung oder Erkrankung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird,

  5. 5.
  6. 6.

    psychisch kranken Menschen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz-UBG) vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung, untergebracht sind.

(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig in stationären Leistungsfällen nach Absatz 2, wenn gleichzeitig Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.