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§ 8 NKAG - Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

Die Gemeinden und Landkreise können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. Sie können ferner bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.