§ 17 StrWG - Wechsel der Straßenbaulast
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Wechselt die Straßenbaulast, so gehen das Eigentum an der öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2), soweit es bisher dem Land oder einer Gebietskörperschaft zustand, sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) verbleibt beim Wechsel der Straßenbaulast für eine Straße beim bisherigen Träger der Straßenbaulast, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich bestimmt oder vereinbart ist.
(2) Verbindlichkeiten, die bei der Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen entstanden sind, sind vom Übergang ausgeschlossen; soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.
(3) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
(4) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast oder mit dessen Zustimmung ein Dritter besondere Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Abwasserbeseitigung in der Straße gehalten, so ist der neue Träger der Straßenbaulast verpflichtet, diese weiterhin zu dulden. § 21 Abs. 2 und 3 und § 27 finden entsprechende Anwendung.