Art. 4 EGVVG
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- EGVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7632-2
Auf ein zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bestehendes Versicherungsverhältnis finden von dieser Zeit an die folgenden Vorschriften des Gesetzes Anwendung:
- 1.die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 und des § 4 Abs. 2 über den Versicherungsschein und über das Recht des Versicherungsnehmers, Abschriften der von ihm abgegebenen Erklärungen zu verlangen;
- 2.die Vorschriften des § 11 und des § 12 Abs. 2 über die Fälligkeit der Leistung des Versicherers und die Verwirkung eines nicht rechtzeitig geltend gemachten Anspruchs sowie die Vorschrift des § 12 Abs. 3, soweit sie sich auf die Verwirkung des Anspruchs bezieht;
- 3.die Vorschriften des § 13 über den Konkurs des Versicherers;
- 4.die Vorschriften der §§ 39, 91 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer nach dem Beginn der Versicherung zu entrichtenden Prämie sowie die Vorschriften der §§ 40, 42, 189, soweit sie sich auf die nicht rechtzeitige Zahlung einer solchen Prämie beziehen;
- 5.die Vorschriften über die Befugnisse der Versicherungsagenten;
- 6.die Vorschriften der §§ 64, 184 über die Mitwirkung von Sachverständigen bei der Feststellung der Leistung des Versicherers;
- 7.die Vorschriften des § 94 Abs. 2 ... und des § 124 über die Verpflichtung des Versicherers zu einer Abschlagszahlung;
- 8.die für Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken geltenden Vorschriften der §§ 99 bis 107;
- 9.die Vorschriften des § 183 über die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls zu sorgen.