§ 33 FFG - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
- Amtliche Abkürzung
- FFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-27
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung fest. Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.
(3) Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.