§ 121 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Versagung des Aufsteigens im Gehalt oder auf Einstufung in eine niedrigere Dienststufe oder auf beide Disziplinarmaßnahmen nebeneinander erkannt worden, gilt § 9 entsprechend. Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden, gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2.
(2) In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Form nach bisherigem Recht.
(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständige Stelle über. Ist eine Entscheidung angefochten, in der eine nach diesem Gesetz nicht mehr zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, tritt eine nunmehr vorgesehene Disziplinarmaßnahme an deren Stelle oder wird das Verfahren eingestellt.