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§ 57 LWahlO - Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Bewerber.