§ 17 JAG - Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 316-1
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 60 vom Hundert zu 40 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer:
- 1.
bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder
- 2.
bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat.
Kandidatinnen und Kandidaten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden. § 7 Absatz 1 Satz 7 findet Anwendung.
(2) Gegenstände der Prüfung sind neben den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung die verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung in den Pflichtstationen sowie das für den berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar gewählte Berufsfeld.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 9 entsprechend.
(4) Die zweite juristische Staatsprüfung ist bestanden, wenn eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.
(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.