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§ 13 LNatSchG - Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.

(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können in der Verordnung nach Absatz 1 auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, soweit der Schutzzweck dieses erfordert. Unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 sind Nutzungen im Naturschutzgebiet zulässig, wenn und soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.

(3) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG

  1. 1.

    dürfen Naturschutzgebiete unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 ohne besondere Zulassung nur auf Wegen oder dafür ausgewiesenen Flächen betreten werden,

  2. 2.

    kann durch die Verordnung nach Absatz 1 der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.