§ 22 JAG M-V - Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst richtet sich
- 1.
nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für den Vorbereitungsdienst oder, soweit keine Stellen ausgewiesen sind, nach den hierfür ausgewiesenen Mitteln sowie
- 2.
nach der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Ausbildungsstellen und den fachlichen Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Einrichtung oder der Rechtspflege nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die vorhandene Ausbildungskapazität, so werden die Ausbildungsplätze in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:
- 1.
fünfunddreißig vom Hundert nach dem Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsergebnis) oder der Ersten juristischen Prüfung (Prüfungsgesamtnote),
- 2.
bis zu zehn vom Hundert für Fälle besonderer persönlicher oder sozialer Härte (Härtefälle),
- 3.
die verbleibenden Ausbildungsplätze nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsteilung auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin (Wartezeit).
(3) Ein Nachteil darf nicht entstehen aus
- 1.
der Erfüllung der Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
- 2.
einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit oder bis zur Dauer von zwei Jahren,
- 3.
einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, oder
- 4.
aufgrund der Leistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842).