§ 92b EStG - Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) (1)1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.

§ 92b Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667), erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 23i EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes anzuzeigen:

  1. 1.

    den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,

  2. 2.

    die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,

  3. 3.

    die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und

  4. 4.

    den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.

(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. (2)3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 92b Absatz 3 Sätze 1 und 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667), erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 23i EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung