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§ 25 GemO - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 2

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.

(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt

in Gemeinden mit nicht mehr als1.000Einwohnern8,
in Gemeinden mit mehr als1.000Einwohnern
aber nicht mehr als2.000Einwohnern10,
in Gemeinden mit mehr als2.000Einwohnern
aber nicht mehr als3.000Einwohnern12,
in Gemeinden mit mehr als3.000Einwohnern
aber nicht mehr als5.000Einwohnern14,
in Gemeinden mit mehr als5.000Einwohnern
aber nicht mehr als10.000Einwohnern18,
in Gemeinden mit mehr als10.000Einwohnern
aber nicht mehr als20.000Einwohnern22,
in Gemeinden mit mehr als20.000Einwohnern
aber nicht mehr als30.000Einwohnern26,
in Gemeinden mit mehr als30.000Einwohnern
aber nicht mehr als50.000Einwohnern32,
in Gemeinden mit mehr als50.000Einwohnern
aber nicht mehr als150.000Einwohnern40,
in Gemeinden mit mehr als150.000Einwohnern
aber nicht mehr als400.000Einwohnern48,
in Gemeinden mit mehr als400.000Einwohnern60;

durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. In Gemeinden mit unechter Teilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die Hauptsatzung kann auch eine dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. Ergibt sich aus der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, daß einem Wahlvorschlag außer den in den Wohnbezirken bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Gemeinderäte für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend. Wird die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß die bisherige oder eine andere nach Satz 2 festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist.

(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderats maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.