§ 57c GmbHG - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- GmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4123-1
(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluss) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluss gefasst worden ist.
(3) Dem Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zu Grunde zu legen.
(4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57d bis 57o.